Freunde der Opernakademie Bad Orb e.V.
Diese Satzung wurde am 12.12.2001 beschlossen und am 14.05.2012 sowie 26.03.2013 geändert.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Freunde der Opernakademie Bad Orb e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Orb.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- a) Durchführung der jährlich stattfindenden Opernakademie.
- b) Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen und Gesprächen mit Künstlern im Rahmen der Opernakademie.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Vereinsmittel
§ 5 Organe
§ 6 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Kuratorium
(2) Das Kuratorium besteht aus mindestens zehn und höchstens aus zwanzig Mitgliedern des Vereins.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, gilt eine Nachwahl nur bis zum Ablauf der Wahlperiode des gesamten Kuratoriums. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei allen Aufgaben vertreten, wenn dieser verhindert ist.
(5) Das Kuratorium kann ferner aus seiner Mitte Ausschüsse berufen und diese mit der Erfüllung besonderer Aufgaben und Durchführung von Finanzierungsobjekten beauftragen.
(6) Das Kuratorium tritt vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen kann der Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, wenn es die Aufgaben des Kuratoriums erfordern. (7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vertretung ist zulässig; abwesende Mitglieder können durch andere Kuratoriumsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.
§ 8 Vorstand
(2) Der Vorstand besteht aus
- 1. dem Vorsitzenden
- 2. seinem Stellvertreter
- 3. dem Schriftführer
- 4. dem Schatzmeister
- 5. einem Beisitzer
- 6. einem Beisitzer.
Vorstandsmitglieder können zugleich dem Kuratorium angehören.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium auf längstens fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, gilt eine Nachwahl nur bis zum Ablauf der Wahlperiode des gesamten Vorstands. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
(4) Für die Durchführung der Aufgaben des Vorstands gilt die vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung des Vorstands gelten §§ 28, 32 und 34 BGB, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die in Abs. 2 unter Nr. 1-4 genannten Vorstandsmitgliedern vertreten. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(6) Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums den Verein, bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter.