Freunde der Opernakademie Bad Orb e.V.

Diese Satzung wurde am 12.12.2001 beschlossen und am 14.05.2012 sowie 26.03.2013 geändert.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Freunde der Opernakademie Bad Orb e.V.”
(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Orb.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Aufgabe des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Er verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
  • a) Durchführung der jährlich stattfindenden Opernakademie.
  • b) Veranstaltung von Konzerten, Vorträgen und Gesprächen mit Künstlern im Rahmen der Opernakademie.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Dementsprechend werden nur Projekte im Sinne des vorstehenden Absatzes gefördert, die diesen Anforderungen genügen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
(2) Als „fördernde Mitglieder“ gelten diejenigen Mitglieder, die außer ihrem Mitgliedsbeitrag jährlich eine Spende zur Verfügung stellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen durch Austritt, Ausschluss, Insolvenz oder Auflösung.
(4) Der Austritt kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich an den Vorstand erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnungen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder dem Verein anderweitig erheblichen Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch erheben, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und ist innerhalb eines Monates seit der Bekanntgabe des Ausschlusses an den Betroffenen einzulegen.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge oder sonstige Leistungen nicht erstattet.

§ 4 Vereinsmittel

(1) Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht. (2) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist jährlich am 15. Januar fällig.
(3) Darüber hinaus können sich die Mitglieder zur Leistung von Jahresspenden verpflichten.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Kuratorium
3. der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Jahresabschlusses
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahlen zum Kuratorium
  • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Die unmittelbare Wiederwahl eines Kassenprüfers ist möglich.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt oder wenn es die Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(4) Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, sind rechtzeitig vor dem Versand der Einladung und der Tagesordnung beim Vorstand einzureichen. Über die Beratung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Bestellung des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands
  • Erlass der Geschäftsordnung des Vorstands
  • Beschluss der vom künstlerischen Leiter ausgewählten (jährlich zu fördernden) Projekte
  • Beratung und Feststellung der jährlich zu fördernden Projekte
  • Beschlussfassung über den Voranschlag der Aufwendungen und Erträge
  • Feststellung des Jahresabschlusses.

(2) Das Kuratorium besteht aus mindestens zehn und höchstens aus zwanzig Mitgliedern des Vereins.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, gilt eine Nachwahl nur bis zum Ablauf der Wahlperiode des gesamten Kuratoriums. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei allen Aufgaben vertreten, wenn dieser verhindert ist.
(5) Das Kuratorium kann ferner aus seiner Mitte Ausschüsse berufen und diese mit der Erfüllung besonderer Aufgaben und Durchführung von Finanzierungsobjekten beauftragen.
(6) Das Kuratorium tritt vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, mindestens jedoch einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen kann der Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen, wenn es die Aufgaben des Kuratoriums erfordern. (7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vertretung ist zulässig; abwesende Mitglieder können durch andere Kuratoriumsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.

§ 8 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich arbeitende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Kuratoriumssitzung und der Veranstaltungen des Vereins
  • Aufstellung des Voranschlags der Aufwendungen und Erträge
  • Erstellung des Jahresabschlusses
  • Erstellung des Jahresberichtes des Vereins.

(2) Der Vorstand besteht aus

  • 1. dem Vorsitzenden
  • 2. seinem Stellvertreter
  • 3. dem Schriftführer
  • 4. dem Schatzmeister
  • 5. einem Beisitzer
  • 6. einem Beisitzer.

Vorstandsmitglieder können zugleich dem Kuratorium angehören.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium auf längstens fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, gilt eine Nachwahl nur bis zum Ablauf der Wahlperiode des gesamten Vorstands. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Nachfolgers im Amt.
(4) Für die Durchführung der Aufgaben des Vorstands gilt die vom Kuratorium erlassene Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung des Vorstands gelten §§ 28, 32 und 34 BGB, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die in Abs. 2 unter Nr. 1-4 genannten Vorstandsmitgliedern vertreten. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(6) Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Kuratoriums den Verein, bei dessen Verhinderung einer seiner Vertreter.

§ 9 Umwandlung und Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Orb, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung für die in § 2 genannten oder für kulturelle gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.